BMF-Schreiben
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Mit BMF-Schreiben v. 11.11.2025 hat die Finanzverwaltung umfassend zur Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG, zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG sowie zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 11.11.2025 - IV C 5 - S 2334/00087/014/013 DOK: COO.7005.100.3.13213586
EStG § 3 Nr. 46, § 40
Das BMF-Schreiben behandelt ausführlich folgende Themenbereiche:
- Überblick über die Regelungen
- Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG
- Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
- Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
- Reisekosten
- Zusätzlichkeitsvoraussetzung
- Aufzeichnungen im Lohnkonto
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29.9.2020-IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 (BStBl I 2020, 972) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG) anzuwenden. Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.9.2020 (a. a. O.) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1.1.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1.1.2026 zufließen.






