Otto Schmidt Verlag


Heft 4 / 2026

In der aktuellen Ausgabe UStB Heft 4 (Erscheinungstermin: 17. April 2026) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Kurzanalysen mit Beraterhinweis

Rechtsprechung EuGH

EuG v. 25.2.2026 - T-575/24 / Huschens, Ferdinand, Vereinigung in Form einer jPöR mit eigener Rechtspersönlichkeit erbringt als Unternehmer steuerbare Umsätze, UStB 2026, 101-103

EuG v. 25.2.2026 - T-638/24 / Sterzinger, Christian, Auffangerwerb bei Verwendung einer unzutreffenden MwSt-ID zusätzlich zu unrichtigem Steuerausweis im Abgangsmitgliedstaat, UStB 2026, 103-105

Rechtsprechung

BFH v. 22.11.2025 - V R 10/23 / Fritsch, Frank, Steuerbare Leistungen einer Transfergesellschaft, UStB 2026, 105-107

FG Düsseldorf v. 27.6.2025 - 5 K 125/24 U / Sterzinger, Christian, Vorsteuerabzug bei Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs, UStB 2026, 107-110

FG Saarl. v. 26.11.2025 - 1 K 1174/23 / Wohlfart, Michaela, Keine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO zugunsten desselben Steuerpflichtigen, UStB 2026, 110

FG Hamburg v. 13.11.2025 - 2 K 67/23 / Wohlfart, Michaela, Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsoringaufwendungen, UStB 2026, 110-111

Verwaltung

BMF v. 3.3.2026 - III C 3 - S 7117-e/00003/005/058 / Walkenhorst, Ralf, Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken, UStB 2026, 111-112

Beiträge für die Beratungspraxis

Esteves Gomes, Cristian, Kritik und neue Grundsätze des BFH zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen, UStB 2026, 112-114

Mit seinem Urteil v. 13.11.2025 (BFH v. 13.11.2025 – V R 4/23, UR 2026, 212) setzt der BFH einen Paukenschlag zur Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen: Er äußert deutliche Kritik an der Verwaltungspraxis, nichtsteuerbare Beiträge anzunehmen. Ferner formuliert der BFH neue Maßstäbe zur Umsatzsteuerbefreiung und wiederholt seine Skepsis zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Daraus ergeben sich zugleich neue Gestaltungshinweise für die Praxis. Eine kurze Urteilsanalyse.

Forster, Eduard, Nächster und letzter Halt ist der BFH nach dem mit Spannung erwarteten EuGH-Urteil in Bezug auf die Frage der Unionsrechtsmäßigkeit des gesetzlichen Aufteilungsgebots in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, UStB 2026, 115-118

Im Urteil zum Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bzgl. der unselbständigen Nebenleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungen gibt der EuGH mehrfach Anlass, dass die Messe noch nicht endgültig gelesen ist, sondern vielmehr der BFH als vorlegendes Gericht das letzte Wort hat. Der EuGH hat in einem Urteil vom 5.3.2026 die zugrunde liegenden Schlussanträge einerseits teilweise ignoriert, aber andererseits sich sehr auf die Sichtweisen des vorlegenden Gerichts gestützt (EuGH v. 5.3.2026 – C-409/24, C-410/24, C-411/24, UR 2026, 266).

Prätzler, Robert C., Reiseleistungen nach § 25 UStG durch Drittlandsunternehmer, UStB 2026, 118-123

Die Frage, ob die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Reiseleistungen (Art. 306 ff. MwStSystRL, deutsche Umsetzung in § 25 UStG) auch von Unternehmern mit Sitz oder Niederlassung im Drittlandsgebiet angewendet werden kann, war erstmals Gegenstand einer veröffentlichten finanzgerichtlichen Hauptsacheentscheidung (FG Nds., Urt. v. 13.11.2025 – 5 K 42/25). Diese bietet Anlass zu einer Betrachtung der Entwicklung der letzten Jahre, Einordnung in den Gesamtzusammenhang und Beurteilung.

Eymann, Stefan / Grafmüller, Andreas, Was Arcomet (C-726/23) offenließ, klärt Stellantis: Preisanpassung statt Dienstleistung (Schlussanträge GAin Kokott, C-603/24), UStB 2026, 123-132

Der Beitrag analysiert die Schlussanträge von GAin Kokott in der Rs. C-603/24 (Stellantis Portugal) zur mehrwertsteuerrechtlichen Behandlung ertragsteuerrechtlich motivierter Verrechnungspreisanpassungen. Im Ausgangsfall hatte die portugiesische Finanzverwaltung eine vertraglich vorgesehene nachträgliche Kaufpreisanpassung für konzerninterne Fahrzeuglieferungen als eigenständige Dienstleistung gegen Entgelt umqualifiziert und Mehrwertsteuer nachgefordert. GAin Kokott weist dies zurück und entwickelt erstmals eine systematische Dreiteilung: Eigenständige Dienstleistungen gegen Entgelt begründen steuerbare Umsätze, einseitige rückwirkende Gewinnanpassungen durch die Finanzverwaltung sind mehrwertsteuerrechtlich irrelevant, und die nachträgliche Anpassung eines variabel vereinbarten Kaufpreises mit Bezug auf konkrete Lieferungen stellt eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 bzw. Art. 73 MwStSystRL dar. Der Beitrag ordnet die Schlussanträge im Verhältnis zum EuGH-Urteil Arcomet Towercranes (C-726/23) ein, in dem es um die Anerkennung einer TNMM-basierten Vergütung für konzerninterne Dienstleistungen ging, und zeigt die praktischen Konsequenzen für Year-End-Adjustments, Vertragsgestaltung und Verrechnungspreisdokumentation auf.

Service

Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht, UStB 2026, R5

Das modifizierte qualifizierte Freitextfeld (“Ergänzende Angaben“) der Einkommensteuererklärung 2025 – Funktionen, Reichweite, Grenzen und Konkretisierungsbedarf, UStB 2026, R5

Die Unsitte der Nichtanhörung im Besteuerungsverfahren – Ein Plädoyer für mehr § 91 Abs. 1 AO in der Praxis, UStB 2026, R5

Private Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP & KAP-BET für den VZ 2025 – Teil I: Grundsätzliches, Anwendungsbereich, Pflicht-/Wahlveranlagung, UStB 2026, R5

Blockchain-Testamente und Smart Contracts im Erbrecht (Teil 2), UStB 2026, R6

Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Per-sonengesellschaften in Schenkungsfällen – Anmerkungen zu BFH v. 16.7.2025 – I R 13/22, UStB 2026, R6

Verlustnutzungsstrategien natürlicher Personen – Gestaltung von Verlustrücktrag/-vortrag im Privaten, UStB 2026, R6

Aktuelle ertragsteuerliche Aspekte bei Sonderbetriebsvermögen – Zuordnung, Bewertung, Auslagerung, UStB 2026, R6

DigiTax2Go (Teil 1): Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts: Chance oder Steuerfalle für Influencer und Creator? – Kernfragen, Gestaltungsräume, Risikofelder, UStB 2026, R6

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